Satzung Hospiz- und PalliativVerband Hessen (HPVH)
| Präambel | |
| § 1 | Name und Sitz des Vereins |
| § 2 | Vereinszweck |
| § 3 | Gemeinnützigkeit |
| § 4 | Mitgliedschaft |
| § 5 | Mitgliedsbeiträge |
| § 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 7 | Organe des Vereines |
| § 8 | Mitgliederversammlung |
| § 9 | Aufgaben der Mitgliederversammlung |
| § 10 | Vorstand |
| § 11 | Fachgruppen, Beiräte und Ausschüsse |
| § 12 | Haushalt |
| § 13 | Satzungsänderung |
| § 14 | Haftung |
| § 15 | Auflösung des Vereins |
| § 16 | Anwendung und Inkrafttreten |
| § 17 | Gerichtsstand / Erfüllungsort |
| Präambel
Hospizarbeit (lateinisch "hospitium" = Gastfreundschaft, Herberge) ist eine Idee mit alter Tradition und neuer Motivation. Sie ist heute eine Grundhaltung in Begleitung und Hilfe für Sterbende und deren Angehörige, die sich in unterschiedlichen organisatorischen Formen ausgeprägt hat. Die Mitglieder des Hospiz- und PalliativVerbands Hessen wenden sich unheilbar kranken und sterbenden Menschen und ihren Angehörigen zu. Sie tun das mit dem Ziel mitzuhelfen, dass Menschen ihren letzten Lebensabschnitt in der ihnen angemessenen Lebensweise gestalten und in möglichst menschenwürdiger Weise sterben können. Sie werden dabei von der Grundüberzeugung geleitet, dass jedem Menschen, auch dem leidenden und sterbenden Menschen, bedingungslose und uneingeschränkte Menschenwürde zukommt. Der Hospiz-und PalliativVerband Hessen betrachtet das menschliche
Leben von seinem Beginn bis zu seinem Tode als ein Ganzes. Sterben ist
Leben - Leben vor dem Tod. Die Hospizarbeit zielt vor allem auf Fürsorge
und lindernde Hilfe, nicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Diese
lebensbejahende Grundidee schließt aktive Sterbehilfe ("Euthanasie")
aus. Zur Hospizarbeit gehört mit der Sterbebegleitung auch die
Trauerbegleitung der betroffenen Angehörigen. |
| § 1 | Name und Sitz des Vereins |
| (1) | Der Verein führt den Namen: " Hospiz- und PalliativVerband Hessen .", Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: " Hospiz- und PalliativVerband Hessen e.V.", |
| (2) | Sitz des Vereines ist Wiesbaden. |
| § 2 | Vereinszweck |
| (1) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen fördert, repräsentiert und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in Fragen der Hospiz- und Palliativversorgung. Insbesondere ist der Hospiz- und PalliativVerband Hessen die Vertretung gegenüber der Landesregierung, den parlamentarischen, gesellschaftlichen und anderen politischen Gremien sowie gegenüber den Kranken- und Pflegekassen und sonstigen Kostenträgern sowie den weiteren Gremien der Selbstverwaltung. |
| (2) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragestellungen, die die hospizliche und palliative Versorgung betreffen, und arbeitet an solchen mit. |
| (3) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen wirkt auf den Aufbau eines ambulanten und stationären hessenweiten Netzwerkes für die Hospiz- und Palliativversorgung hin. Im Zentrum steht dabei die Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements. |
| (4) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen entwickelt - in enger Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen und Institutionen - Qualitätsstandards für die hospizliche und palliative Versorgung. Die für eine hohe Versorgungsqualität erforderliche Fort- und Weiterbildung kann durch eigene Einrichtungen oder auch in Kooperation mit Dritten erbracht werden. |
| (5) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen sieht seine Verantwortung in der Verbreitung und gesellschaftlichen Verankerung der Hospizidee als Gesamtkonzept der Hospiz- und Palliativversorgung. |
| (6) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Qualifizierung im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung auf Landesebene zu fördern. |
| (7) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen betreibt und fördert Öffentlichkeitsarbeit auch durch eigene Publikationen, Veranstaltungen, Medien und Pressearbeit. |
| (8) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen fördert und begleitet Forschung auf dem Gebiet hospizrelevanter Fragen sowie der Palliativmedizin und -pflege. |
| (9) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen ist überkonfessionell und politisch unabhängig. |
| (10) | Der Hospiz- und PalliativVerband Hessen gibt sich Leitsätze, die für die Mitglieder verbindlich sind. |
| § 3 | Gemeinnützigkeit |
| (1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. |
| (3) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (4) | Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. |
| (5) | Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 4 | Mitgliedschaft |
| (1) | Mitglied des Vereines können alle juristischen Personen werden, die Hospizarbeit bzw. Palliativarbeit leisten bzw. fördern. Natürliche Personen, die bis zum Stichtag 14.11.09 Mitglieder des Vereines waren, behalten ihre Rechte als ordentliche Mitglieder. |
| (2) | Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. |
| (3) | Der Verein kann um die Hospizarbeit verdiente Personen als Ehrenmitglieder aufnehmen. Diese haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. |
| (4) | Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. |
| (5) | Die Aufnahme der ordentlichen und der fördernden Mitglieder geschieht abschließend auf Grund eines schriftlichen Antrages durch den Vorstand. |
| (6) |
Die Mitgliedschaft endet: (a) durch den Tod des natürlichen Mitglieds, |
| § 5 | Mitgliedsbeiträge |
| (1) | Über die Höhe der Beiträge der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| (2) | Fördernde Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Ihnen bleibt es selbst überlassen, sich höher einzustufen. |
| (3) | In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag reduziert oder erlassen werden. |
| § 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| Die Mitglieder sind eingeladen, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. | |
| § 7 | Organe des Vereines sind |
| (1) | die Mitgliederversammlung |
| (2) | der Vorstand |
| § 8 | Mitgliederversammlung |
| (1) | Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliedertversammlung stattzufinden. |
| (2) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. |
| (3) | Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. |
| (4) | Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den korporativen Mitgliedern entsandten Personen, den Einzelmitgliedern und den Ehrenmitgliedern. |
| (5) | In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung bei der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die entsandten VertreterInnen der fördernden Mitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. |
| (6) | Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. |
| (7) | Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| (8) | Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. |
| (9) | Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. |
| (10) | Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Einwendungen gegen das Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach Zusendung des Protokolls schriftlich geltend gemacht werden. |
| (11) | Die Mitgliederversammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter bzw. eine Leiterin. |
| § 9 | Aufgaben der Mitgliederversammlung |
| Die Mitgliederversammlung ist zuständig für gemeinsame Beratung und die
Abgabe von Anregungen, Empfehlungen und Beschlüssen über hospizliche
und palliative Angelegenheiten im Sinne dieser Satzung. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig: |
|
| (1) | Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts |
| (2) | Entlastung des Vorstands |
| (3) | Wahl des Vorstands gem. § 10 Abs. (1) |
| (4) | Wahl der beiden Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, die dem Vorstand oder einem von ihm berufenen Gremium nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Durchführung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, |
| (5) | Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge |
| (6) | Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan |
| (7) | Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes |
| (8) | Ernennung von Ehrenmitgliedern |
| (9) | Beschlussfassung über Änderung der Satzung |
| (10) | Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines |
| § 10 | Vorstand |
| (1) |
Der Vorstand besteht aus: (a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, (b) der stellvertretenden Vorsitzenden /dem stellvertretenden Vorsitzenden (c) der Kassenwartin / dem Kassenwart, (d) der Schriftführerin / dem Schriftführer und (e) bis zu sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. |
| (2) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit ist erst mit der Wahl eines neuen Vorstands beendet. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand auf Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ein Mitglied des Vorstands bis zur nächsten Wahl in den geschäftsführenden Vorstand berufen. |
| (3) | Die Vorstandsvorsitzende / der Vorstandsvorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzendende und die Kassenwartin / der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er trägt die Verantwortung für die Finanzen des Vereins im Rahmen der Haushaltsplanung. Jeweils zwei von ihnen haben gemeinsames Vertretungsrecht. |
| (4) | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch elektronische Kommunikation einberufen werden. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich oder durch elektronische Kommunikation im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklärt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder beteiligt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. |
| (5) | Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Sitzungsteilnehmer oder der beteiligten Vorstandsmitglieder. |
| (6) | Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen; es ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. |
| (7) | Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. |
| § 11 |
Fachgruppen, Beiräte und Ausschüsse |
| Der Vorstand kann Fachgruppen, Beiräte und Ausschüsse einsetzen. Er erlässt hierzu Regelungen. | |
| § 12 |
Haushalt |
| Der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Kalenderjahr sowie die Jahresrechnung für das vergangene Jahr sind vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| § 13 | Satzungsänderung |
| Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits Bestandteil der Einladung zur Mitgliederversammlung war und der zu ändernde Paragraph mitgeteilt wurde. Der Vorschlag für eine Neuformulierung wird der Einladung beigefügt. | |
| § 14 | Haftung |
| Für Schäden gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an Veranstaltungen, der Benutzung der übrigen Einrichtungen des Vereins oder der Mitgliedschaft im Verein entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein gem. BGB einzustehen hat, kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. § 31 BGB bleibt hierdurch unberührt. | |
| § 15 | Auflösung des Vereins |
| (1) | Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. |
| (2) | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Hospiz- und Palliativ Verband Hessen e.V. an den Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V., Aachener Straße 5, 10713 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
| § 16 | Anwendung und Inkrafttreten |
| Diese Satzung und auch etwaige spätere Änderungen sollen jeweils mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung angewendet werden, auch wenn sie erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam werden; dies gilt nicht, wenn sich aus dem Beschluss etwas anderes ergibt. | |
| § 17 | Gerichtsstand / Erfüllungsort |
| Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Wiesbaden |
Wiesbaden, den 14.11 2009
Mitglieder des Vorstandes:
Lothar Lorenz, 1.Vorsitzender
Manuela Straub, Stv. Vorsitzende
Nicole Courbeaux-Portugall, Kassenwartin
Walter Ulrich, Schriftführer
Prof. Dr. Holger Kaesemann, Beisitzer
